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Aufklärung über das Recht auf Zweitmeinung
6. September 2023

Dieser Patienteninformationsbogen dient der Grundinformation über die Einholung einer ärztlichen Zweitmeinung.

Gemäß § 27b SGB V haben Ihre gesetzlich versicherten Patienten das Recht, sich vor der endgültigen Entscheidung eine ärztliche Zweitmeinung einzuholen. Der Eingriff darf in der Regel frühestens 10 Tage nach Einholung der Zweitmeinung erfolgen. Näheres ist in der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL) geregelt.
Für privatversicherte Patienten ergibt sich die Möglichkeit eine ärztliche Zweitmeinung einzuholen aus dem Versicherungsvertrag.

Der Bogen Aufklärung über das Recht auf Zweitmeinung gemäß § 27b Abs. 2 SGB V informiert die Patientin / den Patienten über ihre / seine Rechte zur Einholung einer Zweitmeinung.

Sie finden diesen Bogen in unserem Portal im Fachgebiet Organisation

Aufklärung über das Recht auf Zweitmeinung (KhOr007De)