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OLG Frankfurt am Main: Die Angabe eines „vereinzelten“ Operationsrisikos ist nicht verharmlosend und lässt die Wirksamkeit der ärztlichen Aufklärung unberührt, wenn die Wahrscheinlichkeit für eine postoperative Komplikation bei bis zu 20% liegt. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 26.03.2019 entschieden. Behandlungsrisiken müssten weder in genauen Prozentzahlen angegeben noch anhand der für Beipackzettel geltenden Häufigkeitsdefinitionen umschrieben werden (Az.: 8 U 219/16). Mehr erfahren-.>